Die Androhungsverfügung des Bezirksrats B. sei am 28. Juni 2007 ergangen und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen. Wenn nun nach 15 Jahren Untätigkeit die verfügende Behörde aktiv werde, gebiete es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des rechtlichen Gehörs, dass zuerst eine neue, anfechtbare Androhungsverfügung mit einer angemessenen Frist erlassen werde bzw. ihre Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen würden, bevor sei weitere Schritte einleite.