Die angefochtene Verfügung vom 14. November 2023 stelle wiederum einen Widerruf der Verfügung vom 24. Mai 2022 dar, da sie letztgenannte inhaltlich wiederum abändere. Mit dieser neuen Verfügung spreche sie der Beschwerdeführerin das Recht ab, sich bis 31. Dezember 2025 Zeit zu lassen, um die Wiederherstellung vorzunehmen. Damit werde u.a. in das Eigentumsrecht und die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin und damit in individuelle und schützenswerte Rechtspositionen eingegriffen.