Eine Verletzung dieser Bedingungen könne der Beschwerdeführerin daher auch nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr bleibe aber festzuhalten, dass beide Parteien grundsätzlich mit einer Wiederherstellung per 31. Dezember 2025 einverstanden gewesen seien und dieser Termin der Beschwerdeführerin als Pflicht aber auch als Recht auferlegt worden sei. Hinzu komme, dass die verfügende Behörde die angebliche Nichteinhaltung der Bedingungen mitverursacht habe, indem sie das Bauvorhaben der E. AG mit einer ersten negativen Verfügung und dem Ergreifen eines Rechtsmittels unnötig rund