Der Beschluss der Baukommission vom 19. Mai 2022 bzw. dessen Mitteilung mit Schreiben vom 24. Mai 2022 stelle eine weitere Verfügung bzw. eine Widerrufsverfügung dar. Mit ihr seien nämlich die Fristen und Bedingungen der Androhungsverfügung vom 28. Juni 2007 zugunsten der Beschwerdeführerin widerrufen worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien die einseitigen Bedingungen des rollenden Abbaus des Kiesdepots aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung nicht rechtsgültig verfügt worden. Eine Verletzung dieser Bedingungen könne der Beschwerdeführerin daher auch nicht zum Nachteil gereichen.