Die Ersatzvornahme müsse unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht werden. Wenn die Ersatzvornahme in einem eigenen Verwaltungsakt angedroht werde, habe die zuständige Behörde die Frist so anzusetzen, dass sowohl auf die Interessen des Betroffenen wie auch auf jene der Allgemeinheit Rücksicht genommen werde.