Das Schreiben sei am Schluss als Verfügung bezeichnet, aber nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden. Werde die Androhung der Ersatzvornahme wie vorliegend nicht mit der Sachverfügung verbunden, sei sie ein eigener Verwaltungsakt. Die Androhung habe diesfalls den entsprechenden inhaltlichen und formellen Anforderungen einer Verfügung zu genügen und benötige auch eine Rechtsmittelbelehrung. Die Ersatzvornahme müsse unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht werden.