handle es sich somit augenscheinlich nicht um eine Vollstreckungsverfügung. Es gehe deshalb nicht um den Vollzug einer Vollstreckungsverfügung, eine solche liege noch gar nicht vor. Ziff. 3 des Entscheids der Standeskommission vom 7. Januar 2003 stelle auch nicht die Androhung der Ersatzvornahme dar. Die Ersatzvornahme sei erst mit Schreiben des Bezirksrates B. vom 28. Juni 2007 angedroht worden, was insbesondere auch aus dem Titel des Schreibens hervorgehe. Das Schreiben sei am Schluss als Verfügung bezeichnet, aber nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden.