Für den Betroffenen müsse klar ersichtlich sein, welche staatlichen Massnahmen ihn treffen würden, wenn er seinen Pflichten nicht nachkomme. Die Ersatzvornahme werde regelmässig erst nach erfolgter Androhung und nach Ablauf der Erfüllungsfrist konkretisiert. Der ursprünglich Verpflichtete müsse sich aber auch gegen die erst jetzt feststehenden Modalitäten zur Wehr setzen können. Folglich stelle auch diese sogenannte Anordnung der Ersatzvornahme eine mit Rekurs anfechtbare Verfügung dar. Bei Ziff. 3 des Entscheids der Standeskommission vom 7. Januar 2003 handle es sich somit augenscheinlich nicht um eine Vollstreckungsverfügung.