In der eigentlichen Vollstreckungsverfügung seien die Modalitäten der Ersatzvornahme möglichst genau anzugeben. Sie habe den Ort, den Zeitpunkt, die Art und Weise der Ersatzvornahme und entsprechend dem konkreten Fall weitere Angaben zu enthalten, verbunden mit der Aufforderung an den Pflichtigen, die notwendige Vorbereitung zu treffen und zur Abwendung von möglichem Schaden daran teilzunehmen. Für den Betroffenen müsse klar ersichtlich sein, welche staatlichen Massnahmen ihn treffen würden, wenn er seinen Pflichten nicht nachkomme.