3 des Entscheides habe sie einzig gesagt, der Bezirksrat B. habe bei unbenutztem Fristablauf die Ersatzvornahme in die Wege zu leiten. Bezeichnenderweise habe die Standeskommission in den Erwägungen auch nichts zur Ersatzvornahme ausgeführt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verstehe unter einer Vollstreckungsverfügung eine eigenständige Anordnung über die zwangsweise Durchsetzung einer vollstreckbaren Verfügung. In der eigentlichen Vollstreckungsverfügung seien die Modalitäten der Ersatzvornahme möglichst genau anzugeben.