1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, beim Schreiben der Baukommission vom 14. November 2023 handle es sich um eine Verfügung, nicht wie von der Vorinstanz angenommen um einen nicht anfechtbaren Realakt. Die Sachverfügung vom 26. September 2002 sei in Rechtskraft erwachsen. Die Standeskommission habe die Sachverfügung mit Entscheid vom 7. Januar 2003 nicht mit einer Vollstreckungsverfügung ergänzt. Mit Ziff. 3 des Entscheides habe sie einzig gesagt, der Bezirksrat B. habe bei unbenutztem Fristablauf die Ersatzvornahme in die Wege zu leiten.