Die Beschwerdeführerin macht damit nicht geltend, der Abbau des Kieses sei bereits abgeschlossen. Vorliegend ist insbesondere strittig, ob die Baukommission die Ersatzvornahme mit Schreiben vom 24. Mai 2022 bereits angeordnet hat und ob sie dazu befugt war sowie ob ihr Schreiben vom 14. November 2023 als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren ist. Es ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse zu diesen Streitpunkten aus einem Augenschein gewonnen werden könnten. Es kann daher auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden. 4 - 11 III.