Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Sie macht geltend, im Februar/März 2024 habe mit dem Abbruch und Neubau der «Y.» begonnen werden können. Die Deponie hätte mit Aushub von 3500 m3 aufgefüllt und damit die Wiederherstellung vollzogen werden können. Ausserdem hätte sich per Ende April 2025 noch ca. 1530 m3 Kies am Lager befunden. Die Beschwerdeführerin macht damit nicht geltend, der Abbau des Kieses sei bereits abgeschlossen.