Sie hat damit ihrer Ansicht nach und auch nach Ansicht des Gerichts über alle entscheidrelevanten Akten verfügt. Das Schreiben des Grundeigentümers der Parzelle Nr. x., D., vom 22. November 2023 darf für die Frage, ob das Schreiben der Baukommission vom 14. November 2023 als Verfügung anfechtbar eingestuft wird oder nicht resp. ob die Ersatzvornahme bereits angeordnet wurde oder nicht, als nicht entscheidrelevant eingestuft werden. Mit gleicher Begründung ist auch die beantragte Befragung von E. und der beantragte Beizug der Akten («Y.») abzuweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder von Art. 43 VerwVG liegt nicht vor.