4.2. Vorliegend war die Baukommission befugt, die ihrer Ansicht nach relevanten Akten der Beschwerdeführerin der Standeskommission Appenzell I.Rh. einzureichen. Im Rahmen der Verwaltungstätigkeit sammeln sich viele und unterschiedliche Akten an, die nicht alle eingereicht werden müssen (vgl. ZUBER-HAGEN, a.a.O., Art. 52 N 4). Die Standeskommission hat von der Baukommission keine weiteren Akten eingefordert. Sie hat damit ihrer Ansicht nach und auch nach Ansicht des Gerichts über alle entscheidrelevanten Akten verfügt.