Dementsprechend hat die Vorinstanz jedes Aktenstück einzureichen, das von der Rekursinstanz ausdrücklich verlangt wird. Das Editionsbegehren der Rekurrentin reicht hierfür als Begründung nicht aus (vgl. ZUBER-HAGEN, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], 2020, Art. 52 N 5).