4.1. Art. 43 VerwVG bestimmt, dass die Vorinstanz zur Überweisung der Akten verpflichtet ist und sie ein chronologisches Aktenverzeichnis anzulegen hat. Der Rekursinstanz sind alle Akten einzureichen, die für die Vorinstanz (vorliegend: Baukommission) entscheidrelevant waren oder bei der Entscheidung hätten berücksichtigt werden müssen. Ob ein Aktenstück entscheidrelevant ist, entscheidet im Zweifelsfall die Rekursinstanz. Dementsprechend hat die Vorinstanz jedes Aktenstück einzureichen, das von der Rekursinstanz ausdrücklich verlangt wird.