Die Baukommission hätte auch umgehend die Ersatzvornahme einleiten können. Indem sich die A. AG nicht an die Bedingungen des Aufschubs gehalten habe, sei dieser hinfällig geworden. Zur Einleitung der Ersatzvornahme sei es gekommen, weil die A. AG die klar definierten Bedingungen nicht erfüllt habe. Die Baukommission habe damit nicht in die Rechte der A. AG eingegriffen. Damit liege keine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a BV vor, weshalb kein Anspruch auf ein Rechtsmittel gegen den Realakt vom 14. November 2023 bestehe. Auf den Rekurs sei damit nicht einzutreten.