Vorliegend gehe es darum, den widerrechtlichen Zustand auf der Parzelle Nr. x. zu beheben. Sowohl die Anordnung der Wiederherstellung als auch der Ersatzmassnahme seien in Rechtskraft erwachsen. Der A. AG sei damit rechtskräftig die Pflicht auferlegt worden, innert einem Jahr seit Rechtskraft der Verfügung die Parzelle wiederherzustellen und im Unterlassungsfall die Ersatzvornahme zu dulden. An diesen Pflichten hätten die gewährten Fristaufschübe nichts geändert. Die Baukommission hätte auch umgehend die Ersatzvornahme einleiten können.