Im Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Appenzell I.Rh. sei nicht vorgesehen, dass gegen Realakte Rekurs erhoben werden könne. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verlange aber, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde habe. Eine Rechtsstreitigkeit liege vor, wenn der Realakt individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berühre. Werde die Vollstreckungsverfügung vollzogen, ohne weitergehend in die Rechte einzugreifen, liege keine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a BV vor. Vorliegend gehe es darum, den widerrechtlichen Zustand auf der Parzelle Nr. x. zu beheben.