Ab diesem Zeitpunkt hätte die Ersatzvornahme durch den Bezirksrat B., ab dem Inkrafttreten des neuen Baugesetzes am 1. Januar 2013 durch die Baukommission, in die Wege geleitet werden können. Sowohl der Bezirksrat B. wie auch die Baukommission seien der A. AG mehrfach entgegengekommen und hätten ihr Aufschub gewährt. Mit diesen Aufschüben seien keine neuen Pflichten auferlegt worden, der Vollzug sei lediglich zu Gunsten der A. AG aufgeschoben worden. Eine Rechtsmittelbelehrung sei damit nicht notwendig gewesen. Beim angefochtenen Schreiben handle es sich um die Mitteilung, dass nun mit der Vollstreckung begonnen werde.