Die Standeskommission habe diesen Entscheid am 7. Januar 2003 bestätigt und habe den Bezirksrat B. angewiesen, sollte die A. AG die Rekultivierung nicht fristgerecht beendigen, die Ersatzvornahme in die Wege zu leiten. Die Standeskommission habe damit die Sachverfügung mit einer Vollstreckungsverfügung ergänzt. Die Frist für den Rückbau und die Rekultivierung sei damit am 20. Januar 2005 abgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Ersatzvornahme durch den Bezirksrat B., ab dem Inkrafttreten des neuen Baugesetzes am 1. Januar 2013 durch die Baukommission, in die Wege geleitet werden können.