Diesen Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, dass es sich beim Schreiben der Baukommission vom 14. November 2023 um einen Realakt handle. Die Mitteilung, dass nach ordentlicher Androhung und unbenutzter Erfüllungsfrist zur Vollstreckung geschritten werde, sei blosse Information. Auch die Anwendung des Zwangsmittels sei ein Realakt. Eine Durchführungsverfügung sei unnötig. Erst die Überwälzung der Kosten der Ersatzvornahme habe wieder in Form einer Verfügung zu erfolgen.