9. Die Baukommission hielt mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 an ihrem Schreiben vom 14. November 2023 fest. Sie führte aus, das Schreiben vom 14. November 2023 habe rein informativen Charakter und stelle keine Verfügung dar. Entsprechend sei auch keine Rechtsmittelbelehrung nötig. Die von der Firma C. getätigten Abklärungen seien nicht fallrelevant, sondern seien einzig in Auftrag gegeben worden, um abschätzen zu können, welches Vergabeverfahren bei der Ersatzvornahme zur Anwendung gelange. Vor diesem Hintergrund habe keine Notwendigkeit bestanden, der A. AG die Unterlagen der C. vorab zur Kenntnis zu bringen.