2. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 7. Januar 2003 ab. Sie ergänzte in Dispositivziffer 3, der Bezirksrat B. habe die Ersatzvornahme auf Kosten der Säumigen in die Wege zu leiten, sollte die A. AG die Rekultivierung nicht fristgerecht beenden. Auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Appenzell I.Rh. mit Entscheid vom 30. September 2003 abgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel wurde nicht ergriffen und der Entscheid damit rechtskräftig.