1. Mit Entscheid vom 26. September 2002 hat das Bau- und Umweltdepartement das Verlängerungsgesuch der A. AG für den Betrieb der Brech- und Sortieranlage sowie für das Kiesdepot und den Lagerplatz, Parz. x., abgewiesen. Die A. AG wurde angewiesen, die Brecheranlage mit allen übrigen Installationen abzubrechen, den Lagerplatz und das Kiesdepot zu räumen und das Gelände des Kiesumschlagplatzes zu rekultivieren. Für diese Massnahmen wurde eine Frist von maximal einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheids gesetzt.