60 Abs. 2 VerwVG). Bei der blossen Mitteilung, dass die Ersatzvornahme eingeleitet wird, handelt es sich nicht um eine selbständig anfechtbare Verfügung oder einen anfechtbaren Realakt. Im vorliegenden Fall muss die Baukommission zuerst eine Verfügung betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme erlassen, bevor sie zur eigentlichen Vollstreckung schreiten darf. Erwägungen: I.