BauG-Beschwerde (Ersatzvornahme) Die Beschwerdeführerin wurde mit rechtkräftiger Verfügung vom 26. September 2002 verpflichtet, das Kiesdepot zu räumen und das Gelände des Kiesumschlagplatzes zu rekultivieren. Dies hat sie in der Folge unterlassen. Ersatzvornahme bedeutet, dass der Staat oder ein von ihm beauftragter Dritter eine vertretbare Handlung, die vom Pflichtigen nicht vorgenommen wird, auf Kosten des Pflichtigen verrichtet (Art. 60 Abs. 1 VerwVG). Ihr voraus geht eine entsprechende Androhung (Art. 60 Abs. 2 VerwVG).