{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-9-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-9-2025.pdf/@@download/file/v-9-2025.pdf", "Checksum": "fa45516de04fccbe9a2059ec77830b94"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["V 9-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) V 9-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) V 9-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) V 9-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "f6ecd01b977b15f916852c7dbf896f55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) V 9-2025\nRegeste:\nBauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)\n\n 9 - 11\n3.2. Das Bau- und Umweltdepartement verbot der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom\n26. September 2002 den Betrieb der Brech- und Sortieranlage sowie das Kiesdepot und\nden Lagerplatz. Für die Rekultivierung wurde eine Frist von maximal einem Jahr ab\nRechtskraft des Entscheids gesetzt. Die Standeskommission wies den Rekurs gegen\ndiesen Entscheid am 7. Januar 2003 ab und ergänzte, der Bezirksrat B. habe die Ersatzvornahme auf Kosten der Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten, sollte diese die\nRekultivierung nicht fristgerecht beendigen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Rekultivierung nicht vorgenommen hatte und eine Aussprache durchgeführt wurde, wurde\ndie Beschwerdeführerin mit Androhung der Ersatzvornahme vom 28. Juni 2007 vom Bezirksrat B. darauf hingewiesen, dass der Bezirksrat die verfügten Massnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme auf ihre Kosten durchführen wird, wenn sie die Massnahmen\n(endgültige Rekultivierung bis 31. August 2007, Kiesvolumen bis 31. Dezember 2007 um\n50% abbauen) nicht einhalte. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 hat die Beschwerdeführerin von der Baukommission erneut Gelegenheit erhalten, innerhalb einer «rollenden»\nErfüllungsfrist die angedrohte Ersatzvornahme abzuwenden. Der Beschwerdeführerin\nwurde somit dreimal die Ersatzvornahme angedroht: Zunächst mit dem Rekursentscheid\nder Standeskommission vom 7. Januar 2003, dann mit Verfügung des Bezirksrats B.\nvom 28. Juni 2007 und zuletzt mit Schreiben der Baukommission vom 24. Mai 2022. Es\nwurde in allen Androhungen darauf hingewiesen, dass die Ersatzvornahme bei Nichterfüllung der Bedingungen in der Erfüllungsfrist auf Kosten der Beschwerdeführerin eingeleitet würde. Aus diesen Schreiben gehen jedoch keine Modalitäten der Ersatzvornahme\nhervor (Art und Weise, Zeitpunkt, allfälliger Name eines Dritten, der mit Ersatzvornahme\nbetraut ist, usw.). Daher kann es sich bei diesen Schreiben entgegen der Ansicht der\nStandeskommission nicht um die Anordnung der Ersatzvornahme handeln, wird doch\ndarin lediglich angekündigt, dass die Ersatzvornahme bei unbenutztem Ablauf eingeleitet wird. Ob die Standeskommission im Rekursentscheid vom 26. September 2002 zur\nAndrohung der Ersatzvornahme berechtigt gewesen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls\nwurde der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme am 28. Juni 2007 und am 24. Mai\n2022 rechtsgültig angedroht. Zwar wurden diese Verfügungen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet, allerdings ist\ndas Fehlen der Rechtsmittelbelehrung kein Nichtigkeitsgrund (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-\nMANN, a.a.O, N 1123). Vielmehr muss der Betroffene die ihm nach den Umständen zumutbaren Vorkehrungen innert nützlicher Frist treffen und eine Verfügung oder einen\nEntscheid entweder innerhalb der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anfechten oder sich\ninnert nützlicher Frist über das zulässige Rechtsmittel bzw. die korrekte Rechtsmittelfrist\nerkundigen und die Verfügung oder den Entscheid anschliessen anfechten (vgl. CAVELTI,\nGesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, 2020, Art. 47 N 16; SJZ Nr. 16/17 vom 1. September 2025, S. 848 Ziff. 6; vgl. auch\nArt. 39 Abs. 2 VerwVG). Die Beschwerdeführerin ist nicht gegen die genannten Schreiben vom 28. Juni 2007 und 24. Mai 2022 vorgegangen, obwohl ohne weiteres erkennbar\nwar, dass diese Verfügungscharakter besitzen. Die Androhungen sind damit rechtskräftig geworden.\n\nIndes liegt, wie bereits ausgeführt, keine Anordnung der Ersatzvornahme vor. Es ist\ngrundsätzlich richtig, dass die blosse Mitteilung, dass nunmehr zur Vollstreckung geschritten wird, blosse Information ist, welche nicht verfügt werden muss. Dann allerdings\nhat bereits die Androhung der Ersatzvornahme die konkret ins Auge gefassten Massnahmen zu bestimmen (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER, a.a.O., § 32 N 897; LOOSER, a.a.O.,\nArt. 105 N 34). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Diesbezüglich ist auf die Stellungnahme\nder Baukommission vom 23. Januar 2024 im Rahmen des Rekursverfahrens hinzuweisen. Die Baukommission führte darin selbst aus, dass sie nach Prüfung der Offerten die\nsogenannte Vollstreckungsverfügung erlassen werde, womit die Durchführung der Ersatzvornahme bezüglich Art und Zeitpunkt konkretisiert und detailliert festgelegt werde.\n\n10 - 11\nEntgegen der Standeskommission war damit die Baukommission richtigerweise der Ansicht, die Anordnung der Ersatzvornahme noch verfügen zu müssen.\n\nDa die Anordnung der Ersatzvornahme (noch) nicht verfügt wurde, braucht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Berechnung der C. und «Y.» nicht weiter eingegangen zu werden.\n\n"}