{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-9-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-9-2025.pdf/@@download/file/v-9-2025.pdf", "Checksum": "fa45516de04fccbe9a2059ec77830b94"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["V 9-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) V 9-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) V 9-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) V 9-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "f6ecd01b977b15f916852c7dbf896f55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) V 9-2025\nRegeste:\nBauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)\n\n Die Standeskommission dagegen bringt vor, die Mitteilung, dass nach ordentlicher Androhung und unbenutzter Erfüllungsfrist zur Vollstreckung geschritten werde, sei blosse\nInformation. Die Ersatzvornahme in die Wege leiten, bedeute nicht, dass sie verfügt werden müsse (denn das sei sie bereits), sondern, dass ein Dritter mit der Ausübung der\nErsatzvornahme zu beauftragen sei.\n\n2.4. Grundsätzlich ist der Standeskommission zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin\nmit Schreiben der Baukommission vom 14. November 2023 lediglich darüber informiert\nwurde, dass ihrer Ansicht nach die Bedingungen des rollenden Abbaus des Kieses nicht\n\n8 - 11\neingehalten worden sind und deshalb die Ersatzvornahme eingeleitet werde. Der Beschwerdeführerin werden nicht mehr und neue Pflichten auferlegt als bereits mit Sachverfügung vom 26. September 2002. Die Beschwerdeführerin hat gestützt darauf keine\nneuen Rechte und Pflichten. Daher kann es sich bei diesem Schreiben nicht um eine\nselbständig anfechtbare Verfügung handeln, wird darin lediglich angekündigt, dass die\nErsatzvornahme eingeleitet wird. Ein Eingriff in individuelle und schützenswerte Rechtspositionen ist gerade nicht erkennbar. Das Schreiben stellt demzufolge nur einen Akt im\nRahmen des Vollstreckungsverfahrens dar, womit weder eine Verfügung noch ein anfechtbarer Realakt vorliegt und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Allerdings\nist dem Rekursentscheid der Standeskommission inhaltlich insofern nicht zuzustimmen,\nals dass die Anordnung der Ersatzvornahme bereits verfügt worden sei (siehe sogleich).\n\n3. Es ist unbestritten, dass die Sachverfügung vom 26. September 2002, mit der die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, die Brecheranlage mit allen übrigen Installationen\nabzubrechen, den Lagerplatz und das Kiesdepot zu räumen und das Gelände des\nKiesumschlagplatzes zu rekultivieren, in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n3.1. Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht\nmehr angefochten werden können, es sei denn, die Verwaltungsbehörde habe die Vollstreckbarkeit auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 VerwVG). Nach\nArt. 58 VerwVG sorgt die verfügende Behörde für die Vollstreckung. Ist die Verfügung\nauf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet, so erfolgt\ndie Zwangsvollstreckung, wenn nötig mit polizeilicher Hilfe, auf dem Weg der Ersatzvornahme durch die Verwaltungsbehörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch\nunmittelbaren Zwang auf Kosten des Pflichtigen (Art. 60 Abs. 1 VerwVG). Ersatzvornahme bedeutet, dass der Staat oder ein von ihm beauftragter Dritter eine vertretbare\nHandlung, die vom Pflichtigen nicht vorgenommen wird, auf Kosten des Pflichtigen verrichtet. Ihr voraus geht eine entsprechende Androhung (vgl. Art. 60 Abs. 2 VerwVG),\nwobei dem Betroffenen eine angemessene Frist zur freiwilligen Herstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen ist. Anschliessend folgt entweder die direkte Umsetzung\ndes angedrohten Zwangsmittels (Realakt) oder die Festsetzung der Vollstreckung in einer gesonderten Vollstreckungsverfügung. Die Verfügung über die Androhung des\nZwangsmittels oder gegebenenfalls die Vollstreckungsverfügung muss nicht nur die Art\nder Vollstreckungsmassnahme, sondern auch den Namen eines allfällig für die Ersatzvornahme beauftragten Dritten sowie den Ort und den Zeitpunkt der Ersatzvornahme\nbeinhalten samt allfälligen Anweisungen an die Betroffenen (z.B. persönliche Anwesenheitspflicht, Freihalten des Zugangs). Auch die Kostenfolge der Vollstreckung muss in\neiner Verfügung geregelt werden (vgl. LOOSER, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, 2020, Art. 105 N 26). Eine gesonderte Vollstreckungsverfügung ist vielfach bei der Ersatzvornahme erforderlich, da\nbei der Androhung zumeist noch nicht sämtliche Vollstreckungsmodalitäten bekannt sind\n(vgl. LOOSER, a.a.O., Art. 105 N 34).\n\nBehörden müssen ihre Entscheide in Verfügungsform erlassen. Nicht selten ergehen\nEntscheide in blosser Briefform, ohne dass das Schreiben als Verfügung bezeichnet wird\nund eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Anhand eines Submissionsentscheides ruft das\nBundesgericht in BGE 150 I 183 in Erinnerung, dass der Verfügungsbegriff materiell zu\nbestimmen ist und dass Formfehler daran nichts ändern. Nichtigkeit käme nur im Falle\neines besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlers zu Anwendung (E. 3.4.4.). Dies\nbekräftigt die Empfehlung, dass unklare Schreiben der Behörden, die Verfügungscharakter haben könnten, im Zweifel anzufechten sind oder mindestens sofort eine Klarstellung einzufordern ist (vgl. SJZ Nr. 16/17 vom 1. September 2025, S. 848 Ziff. 6).\n\n"}