{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-9-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-9-2025.pdf/@@download/file/v-9-2025.pdf", "Checksum": "fa45516de04fccbe9a2059ec77830b94"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["V 9-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) V 9-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) V 9-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) V 9-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "f6ecd01b977b15f916852c7dbf896f55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) V 9-2025\nRegeste:\nBauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)\n\n1.3. In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2025 entgegnete die Beschwerdeführerin im\nWesentlichen, mit dem Rekursentscheid der Standeskommission vom 7. Januar 2003\nsei die Ersatzvornahme nicht angedroht und auch nicht angeordnet worden. Modalitäten\nseien keine definiert worden. Ohnehin sei die Standeskommission im Jahre 2003 gar\nnicht legitimiert gewesen, einfach von sich aus im Rahmen eines Rekursentscheides\nplötzlich eine Ersatzvornahme anzudrohen, wenn dies nicht bereit die verfügende Behörde getan hätte. Die verfügende Behörde hätte den Pflichtigen über Art und Weise der\nZwangsvollstreckung zu informieren und ihm nochmals Gelegenheit zu geben, die Pflicht\nselbst zu erfüllen. Bestehe keine Dringlichkeit, sei das Vollstreckungsmittel deshalb in\nder Androhungsverfügung unter Ansetzung einer angemessenen Frist und allenfalls unter Hinweis auf Art. 292 StGB anzudrohen. Erst wenn die Androhungsverfügung keine\nWirkung habe, werde die Ersatzvornahme in Verfügungsform festgesetzt. Dispositivziffer\n3 des Rekursentscheides vom 7. Januar 2003 gebe nur wieder, dass für die Ersatzvornahme der Bezirksrat B. zuständig sei. Es handle sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz aber nicht um die Androhung der Ersatzvornahme. Der Baukommission könne\neine Mitverantwortung an der ganzen Verzögerung vorgehalten werden, wenn diese\ntrotz klaren Rechts eine unrichtige Verfügung erlasse und den Rekursentscheid ohne\nNot an das Verwaltungsgericht weiterziehe (betr. «Y.»). Im Übrigen sei im Rahmen der\nBeurteilung der Angemessenheit und Dringlichkeit der Ersatzmassnahme bzw. Vollstreckung sei die Meinung des betroffenen Grundeigentümers sehr wohl von Bedeutung.\n\n2. Strittig ist zunächst, ob das Schreiben der Baukommission vom 14. November 2023 als\nanfechtbare Verfügung oder als nicht anfechtbarer Realakt zu qualifizieren ist.\n\n2.1. Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den\neine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststel-\n\n7 - 11\nlend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-\nMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N 849). Das Vorliegen einer Verfügung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des verwaltungsinternen Rekurses (Art. 51\nAbs. 1 VerwVG) resp. der verwaltungsinternen Einsprache (Art. 50 VerwVG) und der\nBeschwerde an das Kantonsgericht (Art. 16 Abs. 1 VerwGG). Form und Inhalt einer Verfügung richten sich nach Art. 2 und 3 VerwVG, wobei nach Lehre und Rechtsprechung\nFormfehler nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters führen (vgl. HÄFELIN/MÜL-\nLER/UHLMANN, a.a.O, N 872). Umgekehrt wird jedoch ein Akt nicht deswegen zur Verfügung, weil er sämtliche Formvorschriften einer Verfügung erfüllt. Massgebend ist vielmehr, ob die vorgenannten Strukturelemente kumulativ erfüllt sind (vgl. TSCHANNEN/MÜL-\nLER/KERN [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, § 29 N 737). Die Verfügung soll unter anderem den Rechtsspruch der Verwaltungsbehörde und die Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 3 Abs. 1 lit. c und e VerwVG).\n\n2.2. Die Kategorie des Realakts umschliesst eine Vielzahl unterschiedlichster Verrichtungen,\nnämlich alles, was vom Tagewerk eines Verwaltungsträgers übrigbleibt, wenn man die\nRegulierungsakte abzieht (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O, § 38 N 1068). Der Begriff Realakt ist Auffangbegriff für alle Verrichtungen des Staats, die nicht in einer Rechtsform wie Verfügung, Vertrag, Plan oder Erlass ergeht (vgl. BOSSHART/BERTSCHI, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014,\n§ 19 N 6). Realakte können in der Regel nicht direkt angefochten werden (vgl. HÄFE-\nLIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, N 847) und sind nach der Regelung des VerwVG nicht direkt Anfechtungsobjekt eines Rekurses. Soweit der Realakt mittelbar Rechte und Pflichten des Bürgers berührt, muss nachträglicher Rechtsschutz gewährleistet sein. Dies\nkann gestützt auf Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) durch Erlass einer Verfügung über\nden Realakt geschehen oder auch dadurch, dass der Realakt ausnahmsweise als unmittelbares Anfechtungsobjekt toleriert wird (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., § 38\nN 1086 ff.).\n\n2.3. Mit Schreiben vom 14. November 2023 teilte die Baukommission der Beschwerdeführerin mit, dass die von ihr am 19. Mai 2022 festgelegten Bedingungen nicht eingehalten\nworden seien, weshalb die notwendigen Massnahmen für die Ersatzvornahme der Räumung des Kiesdepots sowie der Rekultivierung der genutzten Fläche in die Wege geleitet worden seien.\n\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, mit dieser Verfügung werde ihr das Recht abgesprochen, sich bis 31. Dezember 2025 Zeit zu lassen, um die Wiederherstellung vorzunehmen. Es bestehe u.a. ein Eingriff in das Eigentumsrecht und die Wirtschaftsfreiheit\nder Beschwerdeführerin. Es werde damit in individuelle und schützenswerte Rechtspositionen der Beschwerdeführerin eingegriffen, weshalb es sich um eine Verfügung bzw.\nzumindest um einen anfechtbaren Realakt handle. Zumindest gebiete in der vorliegenden Streitsache der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Schreiben vom 14. November 2023 als anfechtbare Verfügung\nbzw. anfechtbarer Realakt taxiert werde.\n\n"}