{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-9-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-9-2025.pdf/@@download/file/v-9-2025.pdf", "Checksum": "fa45516de04fccbe9a2059ec77830b94"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["V 9-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) V 9-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) V 9-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) V 9-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "f6ecd01b977b15f916852c7dbf896f55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) V 9-2025\nRegeste:\nBauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)\n\n Die Androhungsverfügung des Bezirksrats B. sei am 28. Juni 2007 ergangen und nicht\nmit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen. Wenn nun nach 15 Jahren Untätigkeit die verfügende Behörde aktiv werde, gebiete es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des rechtlichen Gehörs, dass zuerst eine neue, anfechtbare Androhungsverfügung mit einer angemessenen Frist erlassen werde bzw. ihre Schreiben mit einer\nRechtsmittelbelehrung versehen würden, bevor sei weitere Schritte einleite. Die Beschwerdeführerin weigere sich auch nicht generell, die ihr auferlegte verwaltungsrechtliche Pflicht selbst zu erfüllen und verkleinere das Kiesdepot laufend. Zum anderen habe\nauch der Grundeigentümer kein Interesse an einer vorzeitigen Räumung und sei mit\neiner Wiederherstellung per Ende 2025 einverstanden. Zumindest gebiete der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des rechtlichen Gehörs, dass das angefochtene\nSchreiben vom 14. November 2023 als anfechtbare Verfügung bzw. als anfechtbarer\nRealakt taxiert werde, zumal vom Bezirksrat und der verfügenden Behörde ergangene\nSchreiben selbst als Verfügung bezeichnet, aber nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung\nversehen worden seien.\n\nDa sich die Vorinstanz nur auf die Eintretensfrage beschränke und die formellen und\nmateriellen Einwände gegen die Verfügung vom 14. November 2023 nicht beurteilt habe,\nsei die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen.\n\n1.2. Die Standeskommission erwidert im Wesentlichen, die Ersatzvornahme sei der Beschwerdeführerin nicht erst mit Schreiben des Bezirksrats B. vom 28. Juni 2007, sondern\nbereits mit dem Rekursentscheid der Standeskommission vom 7. Januar 2003 angedroht worden.\n\nDie Abbau- und Rekultivierungspflicht des Kiesdepots bestehe unabhängig vom Bauprojekt «Y.». Die Behörde könne nicht verantwortlich gemacht werden, dass der Rückbau\nnicht fristgerecht erfolgt sei, weil das Baugesuch «Y.» abgelehnt worden sei. An der Ab-\nbau- und Rekultivierungspflicht ändere auch die Einwilligung des Grundeigentümers D.,\ndass der Kies bis Ende 2025 auf seinem Grundstück bleiben könne, nichts.\n\nDie Beschwerdeführerin sei verpflichtet gewesen, bis zum 30. Juni 2023 eine bestimmte\nMenge Kies abzubauen und den Abbau bis zum 15. Juli 2025 zu melden und nachzuweisen. Sie habe weder den Abbau fristgerecht gemeldet noch habe sie in der verspäteten Meldung einen genügenden Abbau nachweisen können.\n\nFür die Beurteilung des Schreibens vom 14. November 2023 seien lediglich die bis dahin\nerfolgten Tatsachen relevant. Nicht relevant seien die erst danach im 2024 erfolgten\nWiederherstellungsmassnahmen und die erst danach erfolgten Verkäufe und Abtransporte von Kies. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Abmachung zwischen ihr,\nder E. AG und der F. AG sei somit nicht relevant. Die Pflichtverletzung, welche die Ersatzvornahme ausgelöst habe, sei bereits in der Vergangenheit erfolgt, daran vermöge\nein zukünftiger Kiesverkauf nichts zu ändern. Entscheidend sei, dass die Abbau- und\n\n6 - 11\nWiederherstellungsmassnahmen nicht fristgerecht erfolgt und bisher auch nicht abgeschlossen worden seien.\n\nEntgegen der Aussage der Beschwerdeführerin sei die Sachverfügung mit der Verfügung betreffend Androhung der Ersatzvornahme verbunden worden. Die Verbindung sei\nmit dem Rekursentscheid der Standeskommission vom 7. Januar 2003 erfolgt. In Dispositivziffer 3 des Entscheids heisse es: «Sollte die Firma A. AG die Rekultivierung der\nParz. Nr. x. (Bezirk B.) nicht fristgerecht beendigen, hat der Bezirksrat B. die Ersatzvornahme auf Kosten der Säumigen in die Wege zu leiten.» Dabei handle es sich eindeutig\num die Androhung und Anordnung der Ersatzvornahme. Die Modalitäten seien so genau\nwie möglich angegeben worden. Dem Verfügungsadressaten sei klar gewesen, dass die\nRekultivierung durch einen Dritten erfolgen werde, sollte er nicht innert Frist rekultivieren.\nDie Ersatzvornahme in die Wege leiten bedeute nicht, dass sie verfügt werden müsse,\ndenn das sei sie bereits, sondern, dass ein Dritter mit der Ausübung der Ersatzvornahme\nzu beauftragen sei. Es liege eine Vollstreckungsverfügung vor. Die Beschwerdeführerin\nhätte, wenn sie nicht damit einverstanden gewesen sei, im Beschwerdeverfahren eine\nentsprechende Rüge anbringen müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid keine Ausführungen zur Ersatzvornahme gemacht.\nAuch ohne Ausführungen sei das Dispositiv und damit die Ziff. 3 des Rekursentscheids\nvom 3. Januar 2003 bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen.\n\nEin Widerruf liege durch das Schreiben vom 14. November 2023 nicht vor. Es handle\nsich vielmehr um die Feststellung, dass die vereinbarten Bedingungen nicht eingehalten\nworden seien und deshalb der Endtermin vom 31. Dezember 2025 nicht mehr gelte. Dies\nsei dem Verhalten der Beschwerdeführerin zuzuschreiben. Von einem Eingriff der Behörden in die Rechtspositionen der Beschwerdeführerin könne deshalb nicht gesprochen werden.\n\n"}