{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-9-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-9-2025.pdf/@@download/file/v-9-2025.pdf", "Checksum": "fa45516de04fccbe9a2059ec77830b94"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["V 9-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) V 9-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) V 9-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) V 9-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "f6ecd01b977b15f916852c7dbf896f55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) V 9-2025\nRegeste:\nBauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)\n\n1.\n1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, beim Schreiben der Baukommission vom 14. November 2023 handle es sich um eine Verfügung, nicht wie von der\nVorinstanz angenommen um einen nicht anfechtbaren Realakt. Die Sachverfügung vom\n26. September 2002 sei in Rechtskraft erwachsen. Die Standeskommission habe die\nSachverfügung mit Entscheid vom 7. Januar 2003 nicht mit einer Vollstreckungsverfügung ergänzt. Mit Ziff. 3 des Entscheides habe sie einzig gesagt, der Bezirksrat B. habe\nbei unbenutztem Fristablauf die Ersatzvornahme in die Wege zu leiten. Bezeichnenderweise habe die Standeskommission in den Erwägungen auch nichts zur Ersatzvornahme ausgeführt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verstehe unter einer Vollstreckungsverfügung eine eigenständige Anordnung über die zwangsweise Durchsetzung einer vollstreckbaren Verfügung. In der eigentlichen Vollstreckungsverfügung seien\ndie Modalitäten der Ersatzvornahme möglichst genau anzugeben. Sie habe den Ort, den\nZeitpunkt, die Art und Weise der Ersatzvornahme und entsprechend dem konkreten Fall\nweitere Angaben zu enthalten, verbunden mit der Aufforderung an den Pflichtigen, die\nnotwendige Vorbereitung zu treffen und zur Abwendung von möglichem Schaden daran\nteilzunehmen. Für den Betroffenen müsse klar ersichtlich sein, welche staatlichen Massnahmen ihn treffen würden, wenn er seinen Pflichten nicht nachkomme. Die Ersatzvornahme werde regelmässig erst nach erfolgter Androhung und nach Ablauf der Erfüllungsfrist konkretisiert. Der ursprünglich Verpflichtete müsse sich aber auch gegen die\nerst jetzt feststehenden Modalitäten zur Wehr setzen können. Folglich stelle auch diese\nsogenannte Anordnung der Ersatzvornahme eine mit Rekurs anfechtbare Verfügung\ndar. Bei Ziff. 3 des Entscheids der Standeskommission vom 7. Januar 2003 handle es\nsich somit augenscheinlich nicht um eine Vollstreckungsverfügung. Es gehe deshalb\nnicht um den Vollzug einer Vollstreckungsverfügung, eine solche liege noch gar nicht\nvor. Ziff. 3 des Entscheids der Standeskommission vom 7. Januar 2003 stelle auch nicht\ndie Androhung der Ersatzvornahme dar. Die Ersatzvornahme sei erst mit Schreiben des\nBezirksrates B. vom 28. Juni 2007 angedroht worden, was insbesondere auch aus dem\nTitel des Schreibens hervorgehe. Das Schreiben sei am Schluss als Verfügung bezeichnet, aber nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden. Werde die Androhung\nder Ersatzvornahme wie vorliegend nicht mit der Sachverfügung verbunden, sei sie ein\neigener Verwaltungsakt. Die Androhung habe diesfalls den entsprechenden inhaltlichen\nund formellen Anforderungen einer Verfügung zu genügen und benötige auch eine\nRechtsmittelbelehrung. Die Ersatzvornahme müsse unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht werden. Wenn die Ersatzvornahme in einem eigenen Verwaltungsakt angedroht werde, habe die zuständige Behörde die Frist so anzusetzen, dass sowohl\nauf die Interessen des Betroffenen wie auch auf jene der Allgemeinheit Rücksicht genommen werde.\n\nDer Beschluss der Baukommission vom 19. Mai 2022 bzw. dessen Mitteilung mit Schreiben vom 24. Mai 2022 stelle eine weitere Verfügung bzw. eine Widerrufsverfügung dar.\nMit ihr seien nämlich die Fristen und Bedingungen der Androhungsverfügung vom\n28. Juni 2007 zugunsten der Beschwerdeführerin widerrufen worden. Nach Ansicht der\nBeschwerdeführerin seien die einseitigen Bedingungen des rollenden Abbaus des Kiesdepots aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung nicht rechtsgültig verfügt worden.\nEine Verletzung dieser Bedingungen könne der Beschwerdeführerin daher auch nicht\nzum Nachteil gereichen. Vielmehr bleibe aber festzuhalten, dass beide Parteien grundsätzlich mit einer Wiederherstellung per 31. Dezember 2025 einverstanden gewesen\nseien und dieser Termin der Beschwerdeführerin als Pflicht aber auch als Recht auferlegt worden sei. Hinzu komme, dass die verfügende Behörde die angebliche Nichteinhaltung der Bedingungen mitverursacht habe, indem sie das Bauvorhaben der E. AG mit\neiner ersten negativen Verfügung und dem Ergreifen eines Rechtsmittels unnötig rund\n\n5 - 11\nzwei Jahre verzögert habe. Ohne diese Verzögerung wäre ein Grossteil der Wiederherstellung damals bereits erfolgt gewesen.\n\nDie angefochtene Verfügung vom 14. November 2023 stelle wiederum einen Widerruf\nder Verfügung vom 24. Mai 2022 dar, da sie letztgenannte inhaltlich wiederum abändere.\nMit dieser neuen Verfügung spreche sie der Beschwerdeführerin das Recht ab, sich bis\n31. Dezember 2025 Zeit zu lassen, um die Wiederherstellung vorzunehmen. Damit\nwerde u.a. in das Eigentumsrecht und die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin\nund damit in individuelle und schützenswerte Rechtspositionen eingegriffen.\n\n"}