{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-9-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-9-2025.pdf/@@download/file/v-9-2025.pdf", "Checksum": "fa45516de04fccbe9a2059ec77830b94"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["V 9-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) V 9-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) V 9-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) V 9-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "f6ecd01b977b15f916852c7dbf896f55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) V 9-2025\nRegeste:\nBauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)\n\n4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der Rekursbehörde seien von der verfügenden\nBehörde nicht die gesamten Akten gemäss Art. 43 VerwVG überwiesen worden. Damit\n\n3 - 11\nsei das rechtliche Gehör und das kantonale Verfahrensgesetz verletzt worden. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei bereits aus diesem Grund mangelhaft und aufzuheben.\n\n4.1. Art. 43 VerwVG bestimmt, dass die Vorinstanz zur Überweisung der Akten verpflichtet\nist und sie ein chronologisches Aktenverzeichnis anzulegen hat. Der Rekursinstanz sind\nalle Akten einzureichen, die für die Vorinstanz (vorliegend: Baukommission) entscheidrelevant waren oder bei der Entscheidung hätten berücksichtigt werden müssen. Ob ein\nAktenstück entscheidrelevant ist, entscheidet im Zweifelsfall die Rekursinstanz. Dementsprechend hat die Vorinstanz jedes Aktenstück einzureichen, das von der Rekursinstanz ausdrücklich verlangt wird. Das Editionsbegehren der Rekurrentin reicht hierfür\nals Begründung nicht aus (vgl. ZUBER-HAGEN, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege\ndes Kantons St. Gallen [VRP], 2020, Art. 52 N 5).\n\n4.2. Vorliegend war die Baukommission befugt, die ihrer Ansicht nach relevanten Akten der\nBeschwerdeführerin der Standeskommission Appenzell I.Rh. einzureichen. Im Rahmen\nder Verwaltungstätigkeit sammeln sich viele und unterschiedliche Akten an, die nicht alle\neingereicht werden müssen (vgl. ZUBER-HAGEN, a.a.O., Art. 52 N 4). Die Standeskommission hat von der Baukommission keine weiteren Akten eingefordert. Sie hat damit\nihrer Ansicht nach und auch nach Ansicht des Gerichts über alle entscheidrelevanten\nAkten verfügt. Das Schreiben des Grundeigentümers der Parzelle Nr. x., D., vom 22. November 2023 darf für die Frage, ob das Schreiben der Baukommission vom 14. November 2023 als Verfügung anfechtbar eingestuft wird oder nicht resp. ob die Ersatzvornahme bereits angeordnet wurde oder nicht, als nicht entscheidrelevant eingestuft werden. Mit gleicher Begründung ist auch die beantragte Befragung von E. und der beantragte Beizug der Akten («Y.») abzuweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs\noder von Art. 43 VerwVG liegt nicht vor.\n\n5. Das Gericht stellt von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest.\nEs kann dabei unter anderem einen Augenschein durchführen (vgl. Art. 24 VerwGG).\nDer Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der\nanordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise, zum Beispiel aus den\nVerfahrensakten, nicht abgeklärt werden können. Ein Augenschein ist insbesondere\ndann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die\nParteien vermöchten durch ihre Darlegung an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung\nder sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2010 vom 8. November\n2010 E. 3.3; PLÜSS, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 7 N 79).\n\nDie Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Sie macht\ngeltend, im Februar/März 2024 habe mit dem Abbruch und Neubau der «Y.» begonnen\nwerden können. Die Deponie hätte mit Aushub von 3500 m3 aufgefüllt und damit die\nWiederherstellung vollzogen werden können. Ausserdem hätte sich per Ende April 2025\nnoch ca. 1530 m3 Kies am Lager befunden. Die Beschwerdeführerin macht damit nicht\ngeltend, der Abbau des Kieses sei bereits abgeschlossen. Vorliegend ist insbesondere\nstrittig, ob die Baukommission die Ersatzvornahme mit Schreiben vom 24. Mai 2022 bereits angeordnet hat und ob sie dazu befugt war sowie ob ihr Schreiben vom 14. November 2023 als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren ist. Es ist nicht ersichtlich, welche\nErkenntnisse zu diesen Streitpunkten aus einem Augenschein gewonnen werden könnten. Es kann daher auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden.\n\n4 - 11\nIII.\n\n"}