{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-9-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-9-2025.pdf/@@download/file/v-9-2025.pdf", "Checksum": "fa45516de04fccbe9a2059ec77830b94"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["V 9-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) V 9-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) V 9-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) V 9-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "f6ecd01b977b15f916852c7dbf896f55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) V 9-2025\nRegeste:\nBauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)\n\n9. Die Baukommission hielt mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 an ihrem Schreiben\nvom 14. November 2023 fest. Sie führte aus, das Schreiben vom 14. November 2023\nhabe rein informativen Charakter und stelle keine Verfügung dar. Entsprechend sei auch\nkeine Rechtsmittelbelehrung nötig. Die von der Firma C. getätigten Abklärungen seien\nnicht fallrelevant, sondern seien einzig in Auftrag gegeben worden, um abschätzen zu\nkönnen, welches Vergabeverfahren bei der Ersatzvornahme zur Anwendung gelange.\nVor diesem Hintergrund habe keine Notwendigkeit bestanden, der A. AG die Unterlagen\nder C. vorab zur Kenntnis zu bringen.\n\n10. Gegen das Schreiben vom 14. November 2024 erhob die A. AG am 18. Dezember 2023\nRekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Sie machte geltend, das eingeleitete\nWiederherstellungsverfahren sei unverhältnismässig. Die Rekurrentin habe zugesichert,\ndas noch vorhandene Kies bis Sommer 2025 abzubauen und die Fläche bis Ende 2025\nzu rekultivieren. Ein grosser Teil der Wiederherstellung stehe in den nächsten Monaten\nbevor, weil das Bauprojekt „Y.“ endlich realisiert werden könne. Da keine Polizeigüter\ngefährdet seien, seien keine öffentlichen Interessen ersichtlich, welche die privaten Interessen der Rekurrentin überwiegen und es rechtfertigten, der Rekurrentin die Möglichkeit, die Wiederherstellung bis Ende 2025 selber zu realisieren, zu entziehen.\n\n11. Die Standeskommission trat mit Entscheid vom 1. April 2025 auf den Rekurs der A. AG\nnicht ein.\n\nDiesen Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, dass es sich beim Schreiben\nder Baukommission vom 14. November 2023 um einen Realakt handle. Die Mitteilung,\ndass nach ordentlicher Androhung und unbenutzter Erfüllungsfrist zur Vollstreckung geschritten werde, sei blosse Information. Auch die Anwendung des Zwangsmittels sei ein\nRealakt. Eine Durchführungsverfügung sei unnötig. Erst die Überwälzung der Kosten der\nErsatzvornahme habe wieder in Form einer Verfügung zu erfolgen.\n\n2 - 11\nDas Bau- und Umweltdepartement habe die A. AG mit Sachverfügung vom 26. September 2002 angewiesen, auf der Parzelle Nr. x. die Brechanlage mit allen übrigen Installationen abzubrechen und umweltgerecht zu entsorgen und den Lagerplatz zu räumen\nsowie das Gelände zu rekultivieren. Die Standeskommission habe diesen Entscheid am\n7. Januar 2003 bestätigt und habe den Bezirksrat B. angewiesen, sollte die A. AG die\nRekultivierung nicht fristgerecht beendigen, die Ersatzvornahme in die Wege zu leiten.\nDie Standeskommission habe damit die Sachverfügung mit einer Vollstreckungsverfügung ergänzt. Die Frist für den Rückbau und die Rekultivierung sei damit am 20. Januar\n2005 abgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Ersatzvornahme durch den Bezirksrat\nB., ab dem Inkrafttreten des neuen Baugesetzes am 1. Januar 2013 durch die Baukommission, in die Wege geleitet werden können. Sowohl der Bezirksrat B. wie auch die\nBaukommission seien der A. AG mehrfach entgegengekommen und hätten ihr Aufschub\ngewährt. Mit diesen Aufschüben seien keine neuen Pflichten auferlegt worden, der Vollzug sei lediglich zu Gunsten der A. AG aufgeschoben worden. Eine Rechtsmittelbelehrung sei damit nicht notwendig gewesen. Beim angefochtenen Schreiben handle es sich\num die Mitteilung, dass nun mit der Vollstreckung begonnen werde.\n\nIm Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Appenzell I.Rh. sei nicht vorgesehen,\ndass gegen Realakte Rekurs erhoben werden könne. Die Rechtsweggarantie nach\nArt. 29a BV verlange aber, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde habe. Eine Rechtsstreitigkeit liege vor, wenn\nder Realakt individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berühre. Werde die Vollstreckungsverfügung vollzogen, ohne weitergehend in die Rechte einzugreifen, liege keine\nRechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a BV vor. Vorliegend gehe es darum, den widerrechtlichen Zustand auf der Parzelle Nr. x. zu beheben. Sowohl die Anordnung der Wiederherstellung als auch der Ersatzmassnahme seien in Rechtskraft erwachsen. Der A.\nAG sei damit rechtskräftig die Pflicht auferlegt worden, innert einem Jahr seit Rechtskraft\nder Verfügung die Parzelle wiederherzustellen und im Unterlassungsfall die Ersatzvornahme zu dulden. An diesen Pflichten hätten die gewährten Fristaufschübe nichts geändert. Die Baukommission hätte auch umgehend die Ersatzvornahme einleiten können.\nIndem sich die A. AG nicht an die Bedingungen des Aufschubs gehalten habe, sei dieser\nhinfällig geworden. Zur Einleitung der Ersatzvornahme sei es gekommen, weil die A. AG\ndie klar definierten Bedingungen nicht erfüllt habe. Die Baukommission habe damit nicht\nin die Rechte der A. AG eingegriffen. Damit liege keine Rechtsstreitigkeit im Sinne von\nArt. 29a BV vor, weshalb kein Anspruch auf ein Rechtsmittel gegen den Realakt vom\n14. November 2023 bestehe. Auf den Rekurs sei damit nicht einzutreten.\n\n12. Gegen den Rekursentscheid erhob der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Beschwerdeführerin) am 27. Mai 2025 Beschwerde und stellte das Rechtsbegehren, der Entscheid\ndes Standeskommission vom 1. April 2025 sei aufzuheben, die Sache sei zur Beurteilung an die Standeskommission zurückzuweisen resp. eventualiter sei die Verfügung der\nBaukommission Inneres Land AI vom 14. November 2023 aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolge.\n\n(…)\n\nII.\n\n(…)\n\n"}