{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-03-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-9-2025_2026-03-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-9-2025.pdf/@@download/file/v-9-2025.pdf", "Checksum": "fa45516de04fccbe9a2059ec77830b94"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["V 9-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) V 9-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.03.2026 (publié) V 9-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.03.2026 (pubblicato) V 9-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2766", "Zeit UTC": "26.03.2026 01:20:22", "Checksum": "f6ecd01b977b15f916852c7dbf896f55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.03.2026 (publiziert) V 9-2025\nRegeste:\nBauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)\n\n BauG-Beschwerde (Ersatzvornahme)\nDie Beschwerdeführerin wurde mit rechtkräftiger Verfügung vom 26. September 2002 verpflichtet, das Kiesdepot zu räumen und das Gelände des Kiesumschlagplatzes zu rekultivieren. Dies hat sie in der Folge unterlassen. Ersatzvornahme bedeutet, dass der Staat oder ein\nvon ihm beauftragter Dritter eine vertretbare Handlung, die vom Pflichtigen nicht vorgenommen wird, auf Kosten des Pflichtigen verrichtet (Art. 60 Abs. 1 VerwVG). Ihr voraus geht eine\nentsprechende Androhung (Art. 60 Abs. 2 VerwVG). Bei der blossen Mitteilung, dass die Ersatzvornahme eingeleitet wird, handelt es sich nicht um eine selbständig anfechtbare Verfügung oder einen anfechtbaren Realakt. Im vorliegenden Fall muss die Baukommission zuerst\neine Verfügung betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme erlassen, bevor sie zur eigentlichen Vollstreckung schreiten darf.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Entscheid vom 26. September 2002 hat das Bau- und Umweltdepartement das Verlängerungsgesuch der A. AG für den Betrieb der Brech- und Sortieranlage sowie für das\nKiesdepot und den Lagerplatz, Parz. x., abgewiesen. Die A. AG wurde angewiesen, die\nBrecheranlage mit allen übrigen Installationen abzubrechen, den Lagerplatz und das\nKiesdepot zu räumen und das Gelände des Kiesumschlagplatzes zu rekultivieren. Für\ndiese Massnahmen wurde eine Frist von maximal einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheids gesetzt.\n\n2. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 7. Januar 2003 ab. Sie ergänzte in Dispositivziffer 3, der Bezirksrat B. habe\ndie Ersatzvornahme auf Kosten der Säumigen in die Wege zu leiten, sollte die A. AG die\nRekultivierung nicht fristgerecht beenden. Auch die dagegen erhobene Beschwerde\nwurde vom Kantonsgericht Appenzell I.Rh. mit Entscheid vom 30. September 2003 abgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel wurde nicht ergriffen und der Entscheid damit\nrechtskräftig.\n\n3. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 verlangte der Bezirksrat B. von der A. AG die endgültige Rekultivierung bis 31. August 2007 und den Abbau des Kiesvolumens bis 31. Dezember 2007 um 50 Prozent, andernfalls der Bezirksrat die verfügten Massnahmen im\nRahmen einer Ersatzvornahme auf ihre Kosten durchführen werde.\n\n4. Mit Schreiben vom 23. März 2020 forderte die nun zuständige Baukommission Inneres\nLand AI (folgend: Baukommission) die A. AG auf, ihr innert 30 Tagen mitzuteilen, ob die\nParzelle Nr. x. inzwischen vollständig rekultiviert und die sich dort befindlichen Anlagen\nentfernt worden seien.\n\n5. Nach Durchführung eines Augenscheins am 26. April 2022 hielt die Baukommission mit\nSchreiben vom 24. Mai 2022 fest, dass die A. AG jeweils bis 30. Juni 2023, 30. Juni 2024\nund 30. Juni 2025 je einen Drittel des noch vorhandenen Kiesdepots abbauen und bis\nspätestens 31. Dezember 2025 die Rekultivierung durchführen müsse. Sollte die A. AG\ndie Bedingungen nicht fristgerecht erfüllen, werde umgehend und ohne weitere Voranzeige die Ersatzvornahme durch die Baukommission auf Kosten der säumigen A. AG\neingeleitet.\n\n1 - 11\n6. Am 31. August 2023 wurde die A. AG aufgefordert, mitzuteilen, in welchem Umfang das\nKiesdepot zwischenzeitlich abgebaut bzw. verkauft worden sei. Am 7. September 2023\nteilte die A. AG mit, dass seit Mai 2022 665 Tonnen Flickschotter verkauft worden sei\nund dass noch Lieferungen ausstünden.\n\n7. Mit Schreiben vom 14. November 2023 teilte die Baukommission der A. AG mit, dass\ndie Abklärungen bei der Firma C. ergeben hätten, dass seit Juni 2022 ungefähr 200 m3\nKies abgebaut worden sei, obwohl sie verpflichtet gewesen sei, bis 30. Juni 2023 mindestens 1‘067 m3 Kies abzubauen. Die Bedingungen, welche die Baukommission am\n19. Mai 2022 für das Zuwarten mit dem Vollzug der Rekultivierungsverfügung bzw. der\nErsatzvornahme festgelegt habe, seien nicht eingehalten worden. Als Folge hiervon\nseien die notwendigen Massnahmen für die Ersatzvornahme der Räumung des Kiesdepots in die Wege geleitet worden. Lokale Tiefbauunternehmen seien zur Einreichung\neiner Offerte für die Räumung des Kiesdepots sowie die Rekultivierung der genutzten\nFläche eingeladen worden.\n\n8. Der Rechtsvertreter der A. AG reagierte auf das Schreiben der Baukommission vom\n14. November 2023 am 6. Dezember 2023 und machte unter anderem eine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs geltend. Das Ausmass des sogenannt braunen Kieses sei aktuell\nnoch 160 m3 und nicht ca. 425 m3. Die A. AG sei bemüht, das deponierte Kies zu verkaufen. Sie sei zuversichtlich, dass bis Ende Juni 2025 sämtliches Kies abgebaut und\nverkauft sei. Das Schreiben vom 14. November 2023 sei nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, stelle aber eine Verfügung dar. Ein kosten- und zeitintensives Verfahren könne vermieden werden, wenn die Verfügung vom 14. November 2023 und die\nEinladungen an die Tiefbauunternehmen widerrufen würden.\n\n"}