Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Im vorliegenden Verfahren stellte sich lediglich eine Rechtsfrage, womit sich ein geringer notwendiger Aufwand für Aktenstudium und Rechtsschriften ergab. Dies zeigte sich entsprechend im Umfang der Rechtsschriften. Eine ausseramtliche Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 inkl. MWST erscheint deshalb für das vorliegende Verfahren angemessen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 9-2024 vom 3. Dezember 2024