zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00715 vom 28. Juni 2011 E. 3.3.). 4. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab September 2022 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 133 1/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente hat. IV. (…) 2.2. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht beträgt das Honorar pauschal CHF 1'000.00 bis CHF 12'000.00 (Art. 18 AnwHV). Reicht der Rechtsanwalt keine Honorarnote ein, werden die Parteikosten in den gesetzlich zulässigen Fällen nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 AnwHV).