(neu müsste es heissen «die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 22. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind»). Damit hat er neu eine sachlich ungerechtfertigte und vom Gesetzgeber klar nie gewollte Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die vor Absolvierung des 25. Altersjahres rentenbegründend invalid geworden sind, möglich gemacht. Vorliegend darf von einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden, womit ein richterliches Eingreifen möglich und geboten ist (vgl. BGE 134 V 131 E. 7.; zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich