36 Abs. 1 aIVG, da sie spätestens ab dem 1. Januar desselben Jahres als Nichterwerbstätige beitragspflichtig war und mindestens 11 Monate und 1 Tag Beitragszeit erfüllte. Trat die Invalidität vorher ein, hatte die versicherte Person, sofern sie nicht bereits als Erwerbstätige vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres zusätzliche