Damit war zugleich sichergestellt, dass entweder gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IVG oder Art. 40 Abs. 3 IVG bei Eintritt der Invalidität vor Absolvierung des 25. Altersjahres Anspruch auf mindestens 133 1/3 Prozent der Minimalrente bestand: Trat nämlich die Invalidität ab dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres ein, hatte die - im massgeblichen Zeitraum versicherte - Person Anspruch auf eine ordentliche Rente im Sinne von Art. 36 Abs. 1 aIVG, da sie spätestens ab dem 1. Januar desselben Jahres als Nichterwerbstätige beitragspflichtig war und mindestens 11 Monate und 1 Tag Beitragszeit erfüllte.