3.5.2. Die Entstehungsgeschichte von Art. 37 Abs. 2 IVG und Art. 40 Abs. 3 IVG erhellt ohne Weiteres die Absicht des Gesetzgebers, allen Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, eine Rente in Höhe von mindestens 133 1/3 Prozent der Minimalrente zu gewähren, sei es im Rahmen einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Rente. In der Tat genügte vor Inkrafttreten der 5. IVG- Revision am 1. Januar 2008 ein volles Beitragsjahr vor Eintritt der Invalidität für den Anspruch auf eine Rente. Damit war zugleich sichergestellt, dass entweder gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IVG oder Art.