In vergleichbarer Lage mit diesen Versicherten würden sich nun aber auch solche befinden, die in jungen Jahren vor dem Abschluss ihrer beruflichen Ausbildung invalid werden. Damit diese Frühinvaliden - sei es als gelegentlich Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige - verhältnismässig nur geringe Beiträge geleistet haben, nicht benachteiligt würden, sei für sie eine Mindestgarantie vorgesehen. Sie sollten mindestens gleich hohe Renten wie die Geburts- und Kindheitsinvaliden erhalten (BBl 1972 II 1057 ff., 1099 f., 1138 f.).