3.5.1. In seiner Botschaft zur 8. AHV-Revision vom 11. Oktober 1971 plädierte der Bundesrat für eine Angleichung der Leistungen für Frühinvalide einerseits und Geburts- und Kindheitsinvalide andererseits, indem er zunächst ausführte, dass Frühinvalide, die vor Eintritt der Invalidität während wenigstens eines Jahres Beiträge an die Versicherung geleistet hätten, schon erheblich besser gestellt seien als die Geburts- und Kindheitsinvaliden, welche die ausserordentliche Invalidenrente im Betrage des Minimums der ordentlichen Vollrente erhalten würden.