3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Bestimmungen weder im Rahmen der ordentlichen Rente als Frühinvalider im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG noch im Rahmen der ausserordentlichen Rente als Geburtsoder Kindheitsinvalider im Sinne von Art. 40 Abs. 3 IVG Anspruch auf eine um einen Drittel erhöhte Minimalrente hat, sondern sich mit der Minimalrente begnügen müsste. Es stellt sich nun aber die Frage, ob das Eintreffen einer derartigen Konstellation überhaupt die Absicht des Gesetzgebers bei Einführung dieser Bestimmungen gewesen sein kann. Zwar hat das Bundesgericht in einer ähnlichen Konstellation der