3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nie arbeitsfähig gewesen. Weil er seine Ausbildung habe abbrechen müssen und danach keine andere berufliche Tätigkeit habe abschliessen können, gelte er als geburts- und frühinvalide versicherte Person und habe demnach Anspruch auf 133 1/3 Prozent des Mindestansatzes der zutreffenden ordentlichen Vollrente. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ab 30. November 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Er macht damit sinngemäss geltend, die rentenspezifische Invalidität sei bereits vor dem 29. September 2022 eingetreten.