Der im Jahr 2000 geborene Beschwerdeführer unterlag daher ab dem 1. Januar 2021 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger. Demnach hatte er beim von der Beschwerdegegnerin festgelegten Eintritt der Invalidität am 29. September 2022 lediglich ein volles Beitragsjahr erfüllt und keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung.