3. 3.1. Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie das 18. Altersjahr zurücklegen (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a AHVG). Bei Nichterwerbstätigen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1bis AHVG). Der im Jahr 2000 geborene Beschwerdeführer unterlag daher ab dem 1. Januar 2021 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger.