40 Abs. 1 IVG). Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, haben aufgrund von Art. 40 Abs. 3 IVG Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, welche 133 1/3 Prozent des Mindestbetrags der zutreffenden ordentlichen Vollrente entspricht. 2.5. Bei Frühinvaliden tritt der Versicherungsfall für die Rente gemäss Art. 29 IVG in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres ein. Dies jedoch nur, sofern