2.4. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während drei Jahren der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 IVG). Die ausserordentlichen Renten entsprechen unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2 und 3 IVG dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente (Art. 40 Abs. 1 IVG).